Satzungsänderung

10.01.2021


Satzung

§1 NAME, SITZ, ZWECK

1. Der am 11.01.1984 in Hamburg gegründete Verein, genannt:
GYMNASTIK-UND FREIZEITGEMEINSCHAFT STEILSHOOP e.V.
hat seinen Sitz in Hamburg

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen zur sinnvollen Freizeitgestaltung.

3. Der Verein erstrebt keinen finanziellen Gewinn.

  • a. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.
  • b. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  • c. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  • d. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • e. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare Unterstützung noch für die mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden.
  • f. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • g. Ehrenamtspauschale - Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 2 Zifer 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.


§2 AUFNAHME, MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE, Umlagen

1 Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Bestätigung. Zur Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft endet:

  • a. durch Austritt - mit schriftlicher Kündigung einen Monat vor Quartalsende.
  • b. durch Ausschluß - Mitglieder, die sich widerrechtlich verhalten, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muß durch Einschreiben zugestellt werden. Gegen den Beschluß kann innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, Einspruch per Einschreiben erhoben werden.
  • c. durch Tod.


3. Die Aufnahmegebühren und die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung. Die Beiträge sind für das laufende Quartal im voraus durch Einzugsverfahren zu entrichten.

 

4. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 25 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.


§3 ORGANE DES VEREINS

1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
  3. dem Kassenwart,
  4. dem Jugendwart.
  • a. Im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden tritt ein stellvertretender Vorsitzender an die Stelle des 1. Vorsitzenden.
  • b. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögen.
  • c. Vorstandssitzungen finden nach Badarf statt. Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  • d. Der Vorstand wird im 2-Jahresrhythmus auf der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar:
  • aa) in den Jahren mit ungraden Endziffern:

- der 1. Vorsitzende
- ein stellvertretender Vorsitzender
- der Kassenwart

  • bb) in den Jahren mit geraden Endziffern:

- ein stellvertretender Vorsitzender.


  • e. Für ein während der Amtszeit ausscheidenendes Mitglied des Vorstandes kann ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied bis zur nächsten Wahl eingesetzt werden.
  • f. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

2. Die Jahreshauptversammlung

  • a. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) findet die Jahreshauptversammlung der Mitglieder statt, die 30 Tage vorher durch Aushang mit Tagesordnungspunkten angekündigt werden muß.
  • b. 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung müssen beim Vorstand schriftlich eingegangen sein:
  • aa) Anträge zur Jahreshauptversammlung mit Begründung,
  • bb) Wahlvorschläge (Außerdem können Wahlvorschläge auch während der Versammlung gemacht werden.)
  • c. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, wobei Mitglieder unter 14 Jahren durch ein Elternteil vertreten werden.
  • d. Zur Wahl können nur volljährige Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.
  • e. Alle Wahlen erfolgen mit einfacherStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Wahl kann durch Handzeichen oder Stimmzettel erfolgen.
  • f. Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.
  • g. Die Entlastung des Vorstandes kann durch jedes anwesende Mitglied vorgenommen werde.-
  • h. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird durch ein Vorstandsmitglied vorgenommen. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser die Versammlungsleitung.
  • i. Die in der Jahreshauptversammlung erfaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
  • k. Satzungsänderung - Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Wortlaut des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntgegeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • l. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Abgabe der Gründe beantragen


3. Der Jugendausschuß

  • a. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend, soweit sie nicht dem Vorstand der GFG vorbehalten sind.
  • b. Aufgaben des Jugendausschusses sind in der Jugendordnung festgelegt.


JUGENDORDNUNG

beschlossen auf der Jugendversammlung am 11.02.1998


§1 NAME, MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder der Jugendabteilung der Gymnastik-und Freizeitgemeinschaft Steilshoop e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.


§2 AUFGABEN

Die GFG-Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§3 ORGANE

Organe der GFG-Jugend sind:

  1. Jugendversammlung
  2. Jugendausschuß

§4 JUGENDVERSAMMLUNG

  • a) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der GFG-Jugend. Sie findet einmal im Jahr, spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt.
  • b) Aufgaben der Jugendversammlung:
  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
  2. Bericht des Jugendausschusses
  3. Entlastung des Jugendausschusses
  4. Wahl des Jugendausschusses

§5 JUGENDAUSSCHUSS

  • a) Der Jugendausschuss besteht aus:
  1. Vorsitzende/r (Jugendwart/in)
  2. Stellvertreter/in
  3. zwei Jugendvertreter/innen, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
  • b) Der/die Jugendwart/in ist Mitglied des Vereinsvorstandes
  • c) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt die Wahl.

§6 JUGENDORDNUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


§4 KASSENPRÜFER

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich einen der zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie prüfen mindestens halbjährlich die ordnungsgemäße Buch-und Kassenführung des Vereins und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§5 DATENSCHUTZ

  • 1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzegesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
  • 2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
  • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt
  • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  • 3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§6 HAFTUNG

Nach dem Beitritt in den Hamburger Sport- Bund gehört der Verein der von der Sporthilfe abgeschlossenen Sport-Unfallversicherung an. Darüberhinaus übernimmt der Verein keine Haftung.


§7 AUFLÖSUNG

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einen diesbzüglichen Beschluß in der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammllung fassen.
  • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg und ist unter Ausschluss der Liquidation nach Abdeckung der Verbindlichkeiten durch das Sportamt Hamburg zu verwenden.



Beschlossen am 11. Januar 1984

Satzungsänderung des Par. 3.2.c beschlossen a, 01.03.1993

Satzungsänderung des Par. 3.1.d und Zusatz des Par. 3.3a+b beschlossen am 27.03.1998

Satzungsänderung des Par. 1.3/Zusatz Par 1.3g/Par.2/Zusatz Par.2.4/Zusatz (neu) Par.5/Änderung Par.5 zu 6 und 6 zu 7 am 27.11.2009

Satzungsänderung des Par.1.3a/Par.3.2k/Par.7.1/Par.7.2.am 26.03.2010


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